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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 253/18

Datum:
13.09.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 253/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2018:0913.6SA253.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 2685/17
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 510/18
Schlagworte:
Stufenaufstieg, Flugbegleiter, Vergütungstarifvertrag, Kabinenpersonal, Purser, Steigerungsdatum
Normen:
§ 611 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Zur Auslegung der §§ 2 und 3 des Vergütungstarifvertrages Nr. 3 für das Kabinenpersonal bei Germanwings; zur Bedeutung der dort geregelten „entsprechenden Gehaltsstufe“ und zur Existenz eines „individuellen Steigerungsdatums“.

 
Tenor:

I.              Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.11.2017 – 3 Ca 2685/17 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.778,55 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2017.

2.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.06.2018 nach Vergütungsgruppe 10 der ab dem 01.03.2014 gültigen Vergütungstabelle SCA des Vergütungstarifvertrages Nr. 3 für das Kabinenpersonal bei G mit Gültigkeit ab dem 01.04.2013 zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

II.              Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III.              Die Revision wird zugelassen.

 
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