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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 15/18

Datum:
15.03.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 15/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2018:0315.6SA15.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 5944/17
Schlagworte:
Zeugniskorrektur, Einwand bereits eingetretener Rechtskraft
Normen:
§ 109 GewO, § 322 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Waren in einem Vorverfahren neben Zahlungsansprüchen aus einem beendeten Arbeitsverhältnis auch konkrete Forderungen zur Berichtigung eines bereits erteilten Zeugnisses streitig und haben sich die Parteien dann in einem gerichtlichen Vergleich auf die allgemeine Formulierung geeinigt, die Arbeitgeberin möge ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Gesamtnote „Gut“ erteilen, so steht diese Vergleichsformulierung einer erneuten Zeugnisberichtigungsklage gleichen Inhalts nicht entgegen, wenn sich das Zeugnis nach wie vor weder als gut noch als wohlwollend darstellt.

 
Tenor:

1.               Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.11.2017 – 10 Ca 5944/17 – wird zurückgewiesen.

2.               Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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