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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 962/17

Datum:
04.12.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 962/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2018:1204.4SA962.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 1034/16
Schlagworte:
Betriebsübergang, Zuordnung des Arbeitnehmers zu Betrieb oder Betriebsteil; Annahmefrist Angebot Aufhebungsvertrag
Normen:
§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 147 Abs. 2 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Liegen die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs bzw. eines Betriebsteilübergangs vor, so gehen jeweils die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer über, die dem konkreten Betrieb oder Betriebsteil zuzuordnen sind. Hierfür ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer in den übertragenen Betrieb oder Betriebsteil tatsächlich eingegliedert ist.

2. Für die Frage, welchem Betrieb oder Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, kommt es zunächst auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien an. Liegt ein solcher weder in ausdrücklicher noch in konkludenter Form vor, so erfolgt die Zuordnung grundsätzlich – ausdrücklich oder konkludent – durch den Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs.

3. Auch in Fällen der zeitlich befristeten Beschränkung des Einsatzes ist grundsätzlich von einer tatsächlichen Eingliederung in den zugewiesenen Bereich auszugehen. Jedenfalls bei der Zuweisung zu einem Betrieb oder Betriebsteil von mehr als einem halben Jahr ist eine klare strukturelle Einbindung zu dem Betrieb oder Betriebsteil zu erkennen, innerhalb dessen der Einsatz erfolgt.

 
Tenor:

1.              Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil desArbeitsgerichts Bonn vom 27.10.2017 – 2 Ca 1034/16 – wird zurückgewiesen.

2.              Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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