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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 586/17

Datum:
22.06.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 586/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2018:0622.4SA586.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 6587/16
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZN 649/18
Schlagworte:
Umkleidezeit, Wege- und Meldezeit
Normen:
§§ 611, 611 a BGB, § 18 MTV Aviation
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Einzelfall zu Entgeltforderungen einer Flugsicherheitskraft:

             Umkleidezeiten,

             Wege- und Meldezeiten,

             Umfang des Urlaubsanspruchs und betriebliche Übung (hier verneint),

             Höhe des tariflichen zusätzlichen Urlaubsentgelts nach § 18 MTV Aviation.

2. Umkleidezeiten sind bei „auffälliger“ Dienstkleidung vergütungspflichtig (BAG v. 06.09.2017 – 5 AZR 382/16). Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei der Dienstkleidung einer Flugsicherheitskraft gemäß § 278 ZPO als Umkleidezeit eine Dauer von 4 Minuten pro Tag geschätzt wird.

 
Tenor:

I.              Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.01.2017 wird auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.              Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 0,27Arbeitstage Urlaub aus dem Jahr 2016 nachzugewähren.

2.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74,65 EUR zu zahlen

              (Restvergütung wegen Umkleideverpflichtung im Zeitraum 01.02.2016 bis 30.04.2016).

3.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger109,84 EUR zu zahlen

(Restvergütung wegen Umkleideverpflichtung im Zeitraum 01.05.2016 bis 31.08.2016).

4.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 79,98 EUR zu zahlen

              (Restvergütung wegen Umkleideverpflichtung im Zeitraum 01.09. bis 30.11.2016).

5.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.              Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

IV.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 

T a t b e s t a n d

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