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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 433/17

Datum:
26.01.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 433/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2018:0126.4SA433.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 6297/15
Schlagworte:
Leistungsbestimmung bei einseitiger Zielvorgabe nach Ablauf der Zielperiode
Normen:
§§ 275, 280, 315 Abs. 3 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die einseitige Zielvorgabe unterliegt als Leistungsbestimmung der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB.

2. Unterbleibt eine Zielvorgabe, ist die Leistungsbestimmung grundsätzlich durch Urteil vorzunehmen.

3. Ist die Zielperiode abgelaufen, kann eine Festlegung der Ziele nicht mehr erfolgen und der Arbeitnehmer kann nach den gleichen Grundsätzen Schadensersatz verlangen, wie diese bei der unterbliebenen Zielvereinbarung nach abgelaufener Zielperiode anerkannt ist (vgl. BAG, 12.12.2007 – 10 AZR 97/07).

 
Tenor:

1.              Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Klön vom 09.03.2017 – 14 Ca 6297/15 – teilweise abgeändert und der Tenor des Urteils zu Ziffer 2.) wie folgt neu gefasst:

2.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 9.166,66 brutto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. (*1)

2.              Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 60 %, die Beklagte 40 %.

3.              Die Revision wird zugelassen.

 
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