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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 42/18

Datum:
28.03.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 42/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2018:0328.2TA42.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 6859/17
Schlagworte:
Gegenstandswert, Hilfsantrag
Normen:
§ 23 RVG i. V. m. § 45 GKG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Regeln die Parteien im Vergleich eines Kündigungsschutzverfahrens den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, ist hiermit regelmäßig kein Mehrwert für den hilfsweise angekündigten Weiterbeschäftigungsantrag angefallen. Eine Beschäftigung bis zur Rechtskraft kommt nicht in Frage, da das Verfahren mit der Feststellung des Vergleichs endet. Die Beschäftigung im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis, ist nicht vom Hilfsantrag erfasst und regelmäßig auch nicht außergerichtlich streitig. Anders kann dies nur sein, wenn gleichzeitig die Art der Beschäftigung streitig ist und geregelt wird.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägerprozessbe- vollmächtigten gegen den  Gegenstandswertfestsetzungs- beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.02.2018 - Az. 5 Ca 6859/17 - wird zurückgewiesen

 
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