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Regeln die Parteien im Vergleich eines Kündigungsschutzverfahrens den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, ist hiermit regelmäßig kein Mehrwert für den hilfsweise angekündigten Weiterbeschäftigungsantrag angefallen. Eine Beschäftigung bis zur Rechtskraft kommt nicht in Frage, da das Verfahren mit der Feststellung des Vergleichs endet. Die Beschäftigung im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis, ist nicht vom Hilfsantrag erfasst und regelmäßig auch nicht außergerichtlich streitig. Anders kann dies nur sein, wenn gleichzeitig die Art der Beschäftigung streitig ist und geregelt wird.
Die sofortige Beschwerde des Klägerprozessbe- vollmächtigten gegen den Gegenstandswertfestsetzungs- beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.02.2018 - Az. 5 Ca 6859/17 - wird zurückgewiesen
G r ü n d e
2I. In der Hauptsache stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer Kündigung vom 20.09.2017. Der Kläger hatte für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1 und 2 sowie für den Fall, dass die Beklagte im Gütetermin nicht die Weiterbeschäftigung des Klägers im Falle eines obsiegenden Urteils zu Protokoll erklärt, angekündigt, den Antrag zu stellen, die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen als Mitarbeiter im Bereich Projektleitung Messen und Events, Vertrieb, Lagerleitung, Außendienst weiter zu beschäftigen.
3Nach der Güteverhandlung schlossen die Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis ungekündigt und unbefristet zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
4Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert auf 3 Bruttomonatsvergütungen festgesetzt. Der Klägerprozessbevollmächtigte vertritt die Ansicht, der Vergleich habe einen Mehrwert von einer Monatsvergütung wegen des Weiterbeschäftigungsantrags. Statt 9.772,75 EUR sei der Vergleichswert richtigerweise auf 13.030,20 EUR festzusetzen.
5Das Arbeitsgericht hat die Abänderung des Gegenstandswertes abgelehnt und darauf hingewiesen, dass der Weiterbeschäftigungsantrag nur als Hilfsantrag angekündigt wurde.
6II. Es kann unterstellt werden, dass durch eine Erhöhung des Vergleichswertes, wie sie vom Klägerprozessbevollmächtigten beantragt wurde, die Beschwerdesumme einer Gebührendifferenz von mehr als 200 EUR erreicht wird.
7Die Beschwerde ist jedenfalls nicht begründet. Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgt vorliegend nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 45 Abs. 4 und 3 GKG. Danach erhöht sich die Vergleichsgebühr um den Wert eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nur dann, wenn in dem Vergleich der Hilfsantrag selbst positiv geregelt ist.
8Vorliegend hat der Kläger mit dem Hilfsantrag lediglich die Weiterbeschäftigung bis zur Rechtskraft einer Entscheidung bzw. bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits geltend gemacht. Eine Weiterbeschäftigung für die Zeit nach der Rechtskraft eines obsiegenden Urteils war nicht streitgegenständlich.
9Das Verfahren wurde unmittelbar durch Wirksamwerden des Vergleichs beendet. Einen Zeitraum zwischen Vergleichsfeststellung und rechtskräftiger Erledigung, für die der hilfsweise gestellte Weiterbeschäftigungsantrag wirksam geworden sein könnte, gab es nicht. Damit enthält der Vergleich auch keine Regelung zu dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch.
10Ein Vergleichsmehrwert ist auch nicht deshalb gegeben, weil die Parteien im Vergleich durch das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mittelbar einen noch nicht rechtshängigen Anspruch, nämlich den Anspruch auf Weiterbeschäftigung im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis geregelt hätten. Zum einen ist eine solche Regelung dem Vergleich nicht zu entnehmen. Zum zweiten wäre diese Regelung aber nicht streitwerterhöhend, da nicht erkennbar ist, dass die Beklagte zum Ausdruck gebracht hätte, sie werde sich keinesfalls einem rechtskräftigen Titel beugen. Selbst wenn der Vergleich eine ausdrückliche Regelung zur Weiterbeschäftigung nach Rechtskraft getroffen hätte, wäre diese nur streitwerterhöhend, wenn bereits zuvor ein Streit darüber bestanden hätte, ob der Kläger im unstreitig fortbestehenden Arbeitsverhältnis beschäftigt werden muss.
11Dieses ist nicht erkennbar.
12Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.