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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 275/17

Datum:
10.01.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 275/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2018:0110.2TA275.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 BV 53/17
Schlagworte:
Gegenstandswertbeschwerde
Normen:
§ 23 RVG. § 101 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Im Verfahren auf Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens zur Ein- und Umgruppierung kann der Streitwertkatalog (B 13.6) dahingehend angewandt werden, dass für den ersten Fall 50% des Hilfswertes angenommen werden. Für weitere überwiegend identische Streitfälle im gleichen Verfahren kann auf die Staffel aus B 13.7 des Streitwertkatalogs zurückgegriffen werden. Streitgegenstand ist nicht die Frage, ob die Eingruppierung richtig ist, sondern ob Tatbestände gegeben sind, aus denen der Arbeitgeber zur Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens verpflichtet ist.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 gegen den Gegenstandswert-festsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.10.2017 - Az. 3 BV 53/17 - wird zurückgewiesen

 
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