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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 209/18

Datum:
12.12.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 209/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2018:1212.2TA209.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 709/17
Schlagworte:
Gegenstandswertbeschwerde, Kündigungsschutz wirtschaftliche Identität
Normen:
§ 33 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Wird ein Vergütungsanspruch ausnahmsweise damit begründet, er stehe der Partei (auch) dann zu, wenn das Arbeitsverhältnis wirksam beendet ist (individuelle Zusage/Schadensersatzanspruch) handelt es sich um einen Streitgegenstand, der nicht wertidentisch mit dem Kündigungsschutzantrag ist. Der Wert ist zum Wert der Kündigungsschutzklage zu addieren.

 
Tenor:

Der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.09.2018 - Az. 2 Ca 709/17 – wird abgeändert und der Gegenstandswert für das Verfahren auf insgesamt 15.000 EUR festgesetzt.

 
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