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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 313/16

Datum:
03.03.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 313/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2017:0303.9TA313.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 5204/16
Schlagworte:
Prozesskostenhilfeantrag für beabsichtigte Kündigungsschutzklage; Erfolgsaussicht bei Versäumung der Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe teilweise ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.10.2016 abgeändert.

Der Klägerin wird für den ersten Rechtszug auch bezüglich der Kündigungsschutzklage und der Zeugnisanträge derzeit ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts K niedergelassenen Rechtsanwalts mit Wirkung ab dem 18.07.2016 bewilligt.

 
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