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Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 12/17

Datum:
08.12.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 TaBV 12/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2017:1208.9TABV12.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 14 BV 162/16
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 1 ABN 15/18
Schlagworte:
Zur Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung über Zeitzuschläge
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Kein Leitsatz

 
Tenor:

Der Antrag der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen.

Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, bis zum Inkrafttreten einer die Betriebsvereinbarung über Zuschläge für Samstagsarbeit vom 08.12.2014 ablösenden Betriebsvereinbarung mit ihm oder einem entsprechenden Beschluss der Einigungsstelle den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in ihrem Betrieb an Samstagen arbeiten, einen Zeitzuschlag für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden nach folgenden Grundsätzen zu gewähren:

-              Mitarbeiter, die vor dem 01.09.2010 eingetreten sind, 25 %

-              Mitarbeiter, die ab dem 01.09.2010 eingetreten sind, nach zweiten Jahr des Arbeitsverhältnisses 10 % und nach jedem weiteren vollendeten Jahr weitere 5 % bis zu maximal insgesamt 25 %.

 
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