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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 71/17

Datum:
05.07.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 71/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2017:0705.7TA71.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 1531/16
Schlagworte:
Aussetzung; Kündigungsschutzprozess; Strafverfahren
Normen:
§149 ZPO; §§ 61 a, 64 Abs.8 ArbGG; § 85 SGB IX
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Aussetzung eines Kündigungsschutzprozesses wegen eines laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens bzw. Strafverfahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die besonderen Prozessförderungspflichten nach §§ 61 a, 64 Abs. 8 ArbGG sprechen im Regelfall gegen eine Aussetzung. Dies muss der Arbeitgeber in Kauf nehmen, wenn er sich aus dem Strafverfahren Erkenntnisse für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs erhofft, den er im Wege der Widerklage in den Kündigungsschutzprozess eingeführt hat.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2017 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 24.03.2017 wird zurückgewiesen.

 
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