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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 101/17

Datum:
20.07.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 101/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2017:0720.7TA101.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 2587/16
Schlagworte:
Zwangsgeld; Erfüllung; Erledigung; Kostenlast
Normen:
§§ 888, 891, 91 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Lässt der Antragsteller es zum Erlass eines Zwangsgeldbeschlusses kommen, obwohl der durchzusetzende Anspruch – hier: Erteilung eines Zeugnisses – bereits geraume Zeit zuvor erfüllt wurde, so hat er die Kosten des Zwangsgeldverfahrens zu tragen, wenn der Beschluss auf die Beschwerde des Schuldners hin aufgehoben wird.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten hin wird der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.04.2017 aufgehoben.

Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.

 
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