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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 882/16

Datum:
22.06.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 882/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2017:0622.7SA882.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 4 Ca 8812/15
Schlagworte:
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Urlaubsentgelt; Arbeitszeitkonten; Regelentgelt; Stundenwertstellung
Normen:
§§ 14, 15, 16, 18 MTV für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Zum monatlichen Regelentgelt im Sinne von § 16 Abs.2 MTV gehören weder tarifliche noch übertarifliche Zuschläge oder Zulagen.

2. Bei der sog. Stundenwertstellung gemäß § 16 Abs.3 MTV erscheint es geboten, einen Gleichlauf zwischen Zähler und Nenner wie folgt herzustellen: Es dürfen auf beiden Seiten entweder nur die tatsächlich geleisteten Stunden nebst zugehöriger Arbeitstage oder alle abgerechneten Stunden nebst zugehöriger Tage eingestellt werden. Dagegen verbietet es sich, im Zähler alle abgerechneten Stunden aufzunehmen, diese aber nur durch die Anzahl der Tage zu teilen, an denen tatsächlich gearbeitet wurde.

3. Bei der Auslegung von § 18 Abs. 2 MTV (Berechnung des Urlaubsentgelts) ist zu berücksichtigen, dass der MTV davon ausgeht, dass sog. Mehrarbeitsstunden (nur) in ein Arbeitszeitkonto eingehen, bei der Beklagten in der Vergangenheit aber (noch) keine Arbeitszeitkonten geführt wurden, sondern die monatlich erbrachten Stunden punktgenau abgerechnet wurden.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.08.2016 in Sachen 4 Ca 8812/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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