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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 836/16

Datum:
06.04.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 836/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2017:0406.7SA836.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 1 Ca 1049/16
Schlagworte:
Betriebsratsmitglied; Arbeitsentgelt; betriebsübliche berufliche Entwicklung
Normen:
§§ 37, 78 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Um zu beurteilen, ob das Arbeitsentgelt eines Betriebsratsmitglieds der Vorgabe des § 37 Abs. 4 BetrVG entsprechend bemessen ist, kann sachgerecht auf die Vergleichsgruppe derjenigen Arbeitnehmer im Betrieb abgestellt werden, die im Zeitpunkt, als das Betriebsratsmitglied in den Betriebsrat eingetreten ist, aufgrund gleicher Qualifikation gleichartige bzw. gleichwertige Tätigkeiten verrichtet haben und in derselben Vergütungsgruppe eingruppiert waren. Auf eine hypothetische individuelle Entwicklung des Betriebsratsmitglieds kommt es dagegen nicht an.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.07.2016 in Sachen1 Ca 1049/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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