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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 683/16

Datum:
04.05.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 683/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2017:0504.7SA683.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 7624/15
Schlagworte:
Arbeitszeit; Abschleppunternehmen; Mehrschichtsystem; Arbeitszeitkonto; Direktionsrecht; Feststellungsinteresse
Normen:
§ 106 GewO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Haben die Arbeitsvertragsparteien eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart, so ist der Arbeitgeber nicht befugt, im Wege seines Direktionsrechts eine flexible Arbeitszeitgestaltung mit Arbeitszeitkonto anzuordnen, bei der die 40-Stunden Woche nur noch als Durchschnittswert in einem 13-wöchigen Referenzzeitraum erreicht wird.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.03.2016 in Sachen5 Ca 7624/15 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 01.04.2000 mit nicht mehr und nicht weniger als 40 Arbeitsstunden pro Woche zu beschäftigen vorbehaltlich einer zulässigen Anordnung von Notdiensten gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 des Arbeitsvertrages oder von Überstunden im Sinne von § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrages.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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