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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 671/15

Datum:
01.06.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 671/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2017:0601.7SA671.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 7955/12
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 3 AZN 874/17
Schlagworte:
Besitzstandsrente; ergebnisbezogene Betrachtungsweise; Quotierung; Pensionskasse; Invalidenrente
Normen:
§ 2 BetrAVG; § 43 SGB VI
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist eine Erweiterung des Berufungsangriffs auf weitere Streitgegenstände des erstinstanzlichen Urteils nicht mehr möglich.

Zur Frage der Quotierung einer Besitzstandsrente nach § 2 Abs. 1 BetrAVG (hier: Anschluss an BAG vom 14.02.2014, 3 AZR 542/13; BAG vom 19.05.2016, 3 AZR 1/14; BAG vom 24.01.2017, 3 AZR 289/15).

Bei der Bestimmung des Umfangs des arbeitgeberfinanzierten Anteils an der Grundversorgung im Sinne des § 2 Abs. 1 S.1 BetrAVG ist die Grundversorgung als Ganzes zu betrachten. Übernimmt der Arbeitgeber anstelle der Pensionskasse die Finanzierung von deren satzungsgemäßer Verpflichtung zu Leistungen bei Invalidität und Tod, ist die darauf entfallende Finanzierungslast mit zu berücksichtigen.

Zur Frage der Umwandlung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in einen Anspruch auf die betriebliche Altersrente bei Erreichen der entsprechenden Altersgrenze (Anschluss an LAG Köln 7 Sa 1077/12 vom 18.07.2013; BAG 3 AZR 1/14 vom 19.05.2016).

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2015 in Sachen6 Ca 7955/12 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschluss-Berufung des Klägers hin wird das oben genannte Schluss-Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.308,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus jeweils 190,40 € ab dem jeweiligen Monatsersten ab April 2009 und aus jeweils 366,61 € ab September 2014 bis März 2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.714,70 € nebst 5 % Zinsen aus jeweils 371,40 € monatlich, beginnend mit dem 01.05.2015,  zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.02.2016 über den anerkannten Betrag von 562,33 € brutto monatlich hinaus eine monatliche Betriebsrente   in Höhe von 1.070,56 € zu zahlen.

Die weitergehende Anschluss-Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens  werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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