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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 618/16

Datum:
12.01.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 618/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2017:0112.7SA618.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 1161/16
Schlagworte:
Jahressonderzahlung; Arbeitsentgelt; Weihnachtsgeld
Normen:
§§ 305 c, 611 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Sonderzahlungen, die ein Arbeitgeber im laufenden Arbeitsverhältnis erbringt, sind im Zweifel als zusätzliches Entgelt für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung anzusehen. Etwas anderes gilt nur, wenn sich aus der Vereinbarung deutlich ein ausschließlich anderer Zweck ergibt.

Auch Sonderzahlungen, die zusätzlich zu ihrer Funktion als Arbeitsentgelt noch weitere Zwecke verfolgen, sind grundsätzlich nach den Regeln über die Zahlung von Arbeitsentgelt zu behandeln.

Die Bezeichnung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Sonderzahlung als Weihnachtsgeld sagt für sich betrachtet allenfalls etwas über den Fälligkeitszeitpunkt der Zahlung aus, nicht aber über ihren Rechtscharakter als zusätzliches Entgelt oder Gratifikation.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.05.2016 in Sachen 15 Ca 1161/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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