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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 577/16

Datum:
16.02.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 577/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2017:0216.7SA577.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 1 Ca 4379/15
Schlagworte:
Gesetzliche Mindestpause; Arbeitszeitkonto; Pauschalabzug
Normen:
§ 4 ArbZG; § 611 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Um eine gesetzliche Ruhepause im Sinne von § 4 ArbZG handelt es sich nur, wenn zeitliche Lage und Dauer der Pause vor deren Beginn feststehen; wenn die Pause die Arbeitszeit unterbricht, also weder unmittelbar am Anfang oder am Ende einer Schicht liegt; wenn der Arbeitnehmer während der Pause keinerlei Arbeitspflicht unterliegt und sich auch nicht für eventuell anfallende Arbeitsleistung bereithalten muss; wenn er grundsätzlich seinen Aufenthaltsort während der Pause frei wählen kann, also nicht verpflichtet ist, sich an seinem Arbeitsplatz aufzuhalten.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 18.05.2016 in Sachen1 Ca 4379/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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