Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 265/17

Datum:
09.11.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 265/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2017:1109.7SA265.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 1562/16
Schlagworte:
Eingruppierung; korrigierende Rückgruppierung; Vollzug einer Eingruppierung; Beschäftigter in der Informationstechnik
Normen:
Teil III Abschnitt 24 der Anlage I zu TV EntgO Bund; EG 11, 12 TVEntgO Bund
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ein Fall einer korrigierenden Rückgruppierung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes einen Arbeitnehmer künftig nach einer niedrigeren Vergütungsgruppe oder Eingruppierungsstufe entlohnen will, als dies seiner bisherigen Praxis entsprach. Die bisherige höhere Eingruppierung muss dabei durch Zahlung des höheren Entgelts oder einen anderen gleichwertigen Umsetzungsakt im Außenverhältnis zum Arbeitnehmer in der Vergangenheit bereits vollzogen worden sein.

2. Es reicht nicht aus, wenn der Arbeitgeber sich vorübergehend geneigt gezeigt hat, einem Antrag des Arbeitnehmers auf Höhergruppierung stattzugeben und hierzu auch bereits die Personalvertretung angehört hat, dann aber von der Höhergruppierung wieder Abstand nimmt, ohne sie vollzogen zu haben. In einem sich anschließenden Prozess um die höhere Eingruppierung bleibt es dann bei der allgemeinen Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.02.2017 in Sachen 1 Ca 1562/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank