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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 177/17

Datum:
07.12.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 177/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2017:1207.7SA177.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 2491/16
Schlagworte:
Außerordentliche, fristlose Kündigung; ordentliche Kündigung; unwiderrufliche Freistellung; Urlaubsabgeltung; außergerichtlicher Vergleich; Tatsachenvergleich über genommenen Urlaub
Normen:
§ 7 Abs.4 BUrlG; § 611 BGB; § 312 SGB III
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Zur Auslegung eines außergerichtlichen Vergleichs über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

2. Wird eine außerordentliche, fristlose Kündigung durch Vergleich in eine ordentliche Kündigung umgewandelt und der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung unwiderruflich freigestellt, und wird abschließend festgehalten, dass sämtliche Urlaubsansprüche „bereits in Natur gewährt“ worden sind, so ist der Arbeitgeber im Zweifel berechtigt, eine zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung bereits gezahlte Urlaubsabgeltung auf die Vergütung während der Kündigungsfrist anzurechnen.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.01.2017 in Sachen2 Ca 2491/16 EU wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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