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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 176/17

Datum:
17.08.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 176/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2017:0817.7SA176.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 5740/16
Schlagworte:
Linienbusfahrer; Abmahnung; Unfall; Wartepflicht
Normen:
§§ 611, 1004 BGB; § 142 StGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Behauptet ein PKW-Fahrer gegenüber einem Linienbusfahrer, dieser habe mit dem Bus sein Auto berührt und beschädigt und er rufe nunmehr die Polizei, ist der Busfahrer grundsätzlich auch im Interesse seines Arbeitgebers gehalten, das Eintreffen der Polizei abzuwarten, auch wenn er überzeugt ist, dass es keine Berührung gegeben habe. Eine Abmahnung, die ihm vorwirft, gleichwohl ohne Abwarten weitergefahren zu sein, ist berechtigt.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.01.2017 in Sachen 17 Ca 5740/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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