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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 121/17

Datum:
13.07.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 121/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2017:0713.7SA121.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1769/16
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 6/18
Schlagworte:
tariflich ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer; häufige Kurzerkrankungen; außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung; sinnentleertes Arbeitsverhältnis; negative Zukunftsprognose; Referenzzeitraum für die Zukunftsprognose; Interessenabwägung
Normen:
§§ 611, 626 BGB; § 34 Abs.2 TVöD
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Bei einer außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung muss die Prognose ergeben, dass bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses das für den Arbeitsvertrag typische Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu Lasten des Arbeitgebers „sinnentleert“ wäre.

2. Zu den Kriterien für die Bemessung des Referenzzeitraums für die Ermittlung der Zukunftsprognose bei häufigen Kurzerkrankungen.

3. Vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls ist in der Fallgruppe der häufigen Kurzerkrankungen im Regelfall ein dreijähriger Referenzzeitraum zugrunde zu legen.

4. Bei einer für die Zukunft zu erwartenden Fehlzeitenquote von 42,12 % liegt ein „sinnentleertes“ Arbeitsverhältnis noch nicht vor.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.12.2016 in Sachen 3 Ca 1769/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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