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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 120/17

Datum:
21.09.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 120/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2017:0921.7SA120.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 4 Ca 4057/16
Schlagworte:
Urlaubsumfang; Arbeitstage; Werktage
Normen:
§§ 4, 17 MTV für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Gewährt ein Tarifvertrag einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen, wobei er der Berechnung eine 5-Tage-Woche zugrunde legt und für davon abweichende Arbeitszeitmodelle eine gleichwertige Umrechnungsformel vorhält, so liegt darin im Vergleich zu einem Jahresurlaubsanspruch von 36 Werktagen keine für den Arbeitsnehmer ungünstigere Regelung.

Dem steht nicht entgegen, dass ein Arbeitnehmer bei geschickter Stückelung seiner Urlaubsanträge an 36 „Urlaubswerktagen“ faktisch 36 Arbeitstage verbrauchen kann; denn ein solches Vorgehen ist rechtlich nicht geschützt, da nach dem nicht dispositiven Leitbild des § 7 Abs.2 S.1 BUrlG der Urlaub - im Interesse des Gesundheitsschutzes und einer effektiven Erholung - grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren und zu nehmen ist.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits-

gerichts Köln vom 19.12.2016 in Sachen 4 Ca 4057/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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