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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 193/17

Datum:
24.10.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 193/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2017:1024.4TA193.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 2 Ca 1033/16
Schlagworte:
Terminsgebühr, Mitwirkung an Besprechung zur Erledigung des Verfahrens, Einstellung der Zwangsvollstreckung
Normen:
§ 19 Abs. 1 RVG, Vorb. 3 Abs. 3 Satz 3, 2. Alt. VV RVG, Nr. 3104 VV RVG, Nr. 332
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3, 2 Alt. VV RVG entsteht eine Terminsgebühr u. a. für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind.

2. Besprechungen über die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil sind nicht auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet. Sie gehören als Abwicklungstätigkeiten gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 RVG zum Rechtszug der Hauptsache und sind durch die in der Hauptsache angefallenen Gebühren abgegolten.

3. Wird der Rechtsstreit nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil an das Arbeitsgericht wegen sachlicher Unzuständigkeit verwiesen, entsteht die Terminsgebühr für den Bevollmächtigten des säumigen Beklagten mit Wahrnehmung des Einspruchstermins vor dem Arbeitsgericht.

4. Mit dieser Terminsgebühr ist die Tätigkeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 RVG mit abgegolten. Eine Erstattung der Terminsgebühr gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG durch den Kläger scheidet aus, da sie nicht vor den ordentlichen Gerichten entstanden ist.

 
Tenor:

Die nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.12.2016 (2 Ca 1033/16) vom Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten für die Anrufung des unzuständigen Gerichts sowie für Reisekosten der Partei zum Termin werden auf € 1.823,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2017 festgesetzt. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.

 
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