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Landesarbeitsgericht Köln, 4 TaBV 82/16

Datum:
06.10.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 TaBV 82/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2017:1006.4TABV82.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 5 BV 36/15 d
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 1 ABR 2/18
Schlagworte:
Umkleide- und Wegezeiten , Mitbestimmungsrecht, Arbeitszeit, Papierindustrie
Normen:
§ 87 Abs. 1 Nr. 2, § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Umkleide- und Wegezeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zum Tragen von Berufskleidung verpflichtet sind, sind Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (BAG, Beschluss vom 17.11.2015 - 1 ABR 76/13).

2. § 2 Ziff. 10 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer/innen in der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie vom 13.04.2006 schließt das gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bestehende Mitbestimmungsrecht nicht nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG aus.

 
Tenor:

1.              Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen – Gerichtstag Düren – vom 28.06.2016 – 5 BV 36/15 d – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.              Es wird festgestellt, dass der Antragsteller bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unter Einschluss von Umkleidezeiten und Wegezeiten von den Umkleideräumen zum Arbeitsplatz bei Schichtbeginn und der Wegezeiten vom Arbeitsplatz zu den Umkleideräumen sowie die Umkleidezeiten bei Schichtende derjenigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen , die nach der Gesamtbetriebsvereinbarung 06/06 – Berufskleidung – vom 13.11.2006 verpflichtet sind, Arbeitskleidung zu tragen, ein Mitbestimmungsrecht hat.

2.              Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

2.              Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3.              Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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