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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 956/16

Datum:
02.06.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 956/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2017:0602.4SA956.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 7 Ca 1757/16
Schlagworte:
Anspruch auf Abschluss eines Planstelleninhabervertrages
Normen:
Art. 140 GG; Art. 33 Abs. 2 GG; § 14 Abs. 10 Nr. 2 LBG NRW
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Kirchen sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts sui generis Träger der in der Verfassung gewährleisteten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte, nicht deren Bindungsadressaten (Anschluss an BAG, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 9 AZR 554/09 –, Rn. 48, juris).

Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen haben keinen generellen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Hierfür besteht keine Rechtsgrundlage. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 57 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW. Diese Vorschrift, die besagt, dass Lehrerinnen und Lehrer an den öffentlichen Schulen des Landes in der Regel Beamte sind, wenn sie die für ihre Laufbahn erforderliche Befähigung besitzen und die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, bietet keine Anspruchsgrundlage für die in das Beamtenverhältnis auf Probe. Bei der in dieser Vorschrift enthaltenen Feststellung, dass Lehrerinnen und Lehrer in der Regel Beamtinnen und Beamte sind, handelt es sich nämlich um einen – Art. 33 Abs. 4 GG entsprechenden – Funktionsvorbehalt, der keine subjektiven Rechte auf Ernennung zum Beamten begründet (wie OVG Münster, Urteil vom 30. Mai 2008 – 6 A 310/06 –, Rn. 45, juris).

Die Altersgrenze des § 14 Abs. 3 LBG NRW verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11/15 –, Rn. 18, juris).

Ein Folgenbeseitigungsanspruch setzt eine der handelnden Behörde zurechenbare rechtswidrige Folge ihrer Amtshandlung voraus. Bezugspunkt der Folgenbeseitigung ist damit ein rechtswidriges Behördenhandeln. Ein derartig fehlerhaftes Verwaltungshandeln liegt nicht vor, wenn die Behörde die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorhandenen Rechtsvorschriften zutreffend anwendet, diese aber fehlerhaft sind (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11/15 –, Rn. 38, juris).

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 21.09.2016 – 7 Ca 1757/16 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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