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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 953/16

Datum:
04.08.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 953/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2017:0804.4SA953.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 1773/16
Schlagworte:
Keine Minderung des Arbeitsentgelts wegen der Durchführung von Betriebsratsaufgaben - Auslegung Allgemeine Geschäftsbedingungen
Normen:
§ 37 Abs. 2 BetrVG; § 305 b BGB; § 305 c Abs. 2 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Das Verbot der Minderung des Arbeitsentgelts wegen der Durchführung von Betriebsratsaufgaben (§ 37 Abs. 2 BetrVG) führt dazu, dass dem Betriebsratsmitglied das Arbeitsentgelt weiterzubezahlen ist, das es verdient hätte, wenn es keine Betriebsratstätigkeit geleistet, sondern gearbeitet hätte. Zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG gehören alle Vergütungsbestandteile, nicht dagegen Aufwendungsersatz. Das Arbeitsentgelt ist nach dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlen (Anschluss an BAG, Urteil vom 18. Mai 2016 – 7 AZR 401/14 –, Rn. 14, juris).

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/15 –, Rn. 29, juris).

Zwar ist das Verhalten der Parteien nach Vertragsabschluss bei der gem. §§ 133, 157 BGB erfolgenden Auslegung von Willenserklärungen zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht im Rahmen der objektiven Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Hier ist nämlich nicht auf die Parteien des konkreten Geschäfts abzustellen, sondern auf diejenigen Verkehrskreise, denen gegenüber die betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewöhnlich Verwendung finden (Anschluss an BAG, Urteil vom 20. Juni 2017 – 3 AZR 179/16 –, Rn. 32, juris und an BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 – VIII ZR 227/06 –, Rn. 15, juris).

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 20. September 2016– 4 Ca 1773/16 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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