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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 937/16

Datum:
19.05.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 937/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2017:0519.4SA937.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 13 Ca 1069/16
Schlagworte:
Einzelfall zur Auslegung eines arbeitgeberseitigen Schreibens als Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags Einzelfall zur Auslegung einer Bezugnahmeklausel auf Tarifverträge
Normen:
§ 133 BGB, § 151 BGB, § 157 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (wie BAG, Urteil vom 22. Juli 2014 – 9 AZR 1066/12 –, Rn. 13, juris).

Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt (wie BAG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 7 AZR 797/14 –, Rn. 31, juris).

Nur bei Bestehen eindeutiger Hinweise, die für eine statische Bezugnahme sprechen, ist nicht anzunehmen, dass nicht die jeweilige Fassung solle Anwendung finden soll (Anschluss an BAG, Urteil vom 12. Juni 2013 – 4 AZR 970/11 –, Rn. 15, juris).

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 07.09.2016 – 13 Ca 1069/16 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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