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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 832/16

Datum:
24.03.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 832/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2017:0324.4SA832.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 3 Ca 3925/15
Schlagworte:
Auslegung eines Prozessvergleichs
Normen:
§§ 133, 157 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Einzelfall zur Auslegung eines Prozessvergleichs.

Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck zu berücksichtigen (Anschluss an BAG, Urteil vom 14.07.2015 – 3 AZR 903/13 –, Rn. 17, juris).

Eine fehlerhafte Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils ist im Berufungsverfahren auch ohne entsprechende Rüge von Amts wegen zu berichtigen.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.06.2016 - 3 Ca 3925/15 h - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Kostenentscheidung ausschließlich nach diesem Urteil richtet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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