Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 793/16

Datum:
28.04.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 793/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2017:0428.4SA793.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 2801/16
Schlagworte:
Feststellungsinteresse; Stufenklage; Einzelfall zur Arbeitnehmerschaffung
Normen:
§ 256 Abs. 1 ZPO; § 254 ZPO; § 619 a BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Aufgrund der Regelung des § 302 Nr. 1 InsO besteht regelmäßig ein Feststellungsinteresse für einen auf die Feststellung gerichteten Antrag, dass ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.

Für die Zulässigkeit einer Stufenklage spielt es keine Rolle, ob der Klägerin der eingeklagte Zahlungsanspruch zusteht (wie BAG, Urteil vom 26.05.2009– 3 AZR 816/07 –, Rn. 11, juris).

Die Begründetheit eines im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruchs setzt voraus, dass entweder jedenfalls dem Grunde nach ein Leistungsanspruch besteht oder dass jedenfalls der durch zureichende tatsächliche Anhaltspunkte begründete Verdacht einer Pflichtverletzung besteht, die – wäre sie tatsächlich gegeben – zu einem Leistungsanspruch führen würde (Anschluss an BGH, Urteil vom 01. August 2013 – VII ZR 268/11 –, Rn. 20, juris).

In Fällen, in denen der Auskunftsanspruch einer Stufenklage abgewiesen wird, weil dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, kann die Klage insgesamt, also einschließlich der nächsten Stufen, abgewiesen werden (Anschluss an BGH, Urteil vom 08.05.1985 – IVa ZR 138/83 –, Rn. 27, juris).

 
Tenor:

I.              Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.07.2016 – 19 Ca 2801/16 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 18.05.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.              Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

III.              Die Revision wird nicht zugelassen

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 15 17 19 21 23 25 27 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 42 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank