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Da die Sachlegitimation Voraussetzung der Begründetheit einer Klage ist, ist eine gegen eine andere Person als den Schuldner des klageweise geltend gemachten Anspruchs gerichtete Klage als unbegründet abzuweisen.
Daraus, dass der Geschäftsführer eines von den Trägern als Gemeinsame Einrichtung i.S.v. § 44b Abs. 1 SGB II gebildeten Jobcenters gem. § 44d Abs. 4 SGB II über die Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers sowie die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, ausübt, ergibt sich nicht die Passivlegitimation des Jobcenters bezüglich individueller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Die Zuweisung der Vorgesetztenfunktion an den Geschäftsführer gem. § 44d Abs. 4 SGB II führt nicht dazu, dass ein als gemeinsame Einrichtung gebildetes Jobcenter Vertragspartner der dort beschäftigten Arbeitnehmer wird.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.04.2016 – 4 Ca 7386/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und Bezahlung des Klägers.
3Der am 1975 geborene Kläger ist Volljurist und seit dem 01.11.2007 bei der B auf Grundlage des Arbeitsvertrags aus Oktober 2007 (Anlage K1, Bl. 9 f. GA) sowie Änderungsvereinbarungen vom 27.06.2008 (Anlage K2, Bl. 11 GA) und vom 30.03.2009 (Anlage K3, Bl. 12 GA) beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags aus Oktober 2007 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der B (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.
4Mit Geschäftsverteilungsschreiben vom 23.10.2007 (Anlage K4, Bl. 13 f. GA) war dem Kläger die Tätigkeit eines „Sachbearbeiters in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II“ übertragen worden. Er erhält Vergütung gemäß der Tätigkeitsebene IV des TV-BA sowie zusätzlich zwei sog. Funktionsstufen (Funktionsstufe 1 für die Bearbeitung von Aufgaben nach dem SGG sowie nochmals Funktionsstufe 1 für die Schwerpunktaufgabe „Vertretung vor den Sozialgerichten“). Mit Schreiben vom 15.12.2010 (Anlage 1 zum Schriftsatz des beklagten J vom 07.04.2016, Bl. 282 GA) wies die B den Kläger mit Wirkung zum 01.01.2011 dem beklagten J zu. Bis zu seiner Freistellung als Personalratsvorsitzender des beklagten J ab dem 20.11.2013 war der Kläger in der Widerspruchsstelle des beklagten J (vormals A ) tätig.
5Mit Schreiben vom 28.05.2014 (Anlage K10, Bl. 29 f. GA) beantragte der Kläger bei dem beklagten J die Eingruppierung in die Tätigkeitsebene III plus Funktionszulage 1 rückwirkend zum 01.01.2014. Dies wurde von der B nach weiterer Korrespondenz mit dem Kläger – mit Schreiben vom 14.08.2014 (Anlage K17, Bl. 44 GA) abgelehnt. Mit Schreiben des beklagten J vom 10.09.2014 (Anlage K 18, Blatt 45 ff. GA) wurde dem Kläger zum 01.01.2014 die Tätigkeit einer „Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle“ zugewiesen. Nach weiterer Geltendmachung durch den Kläger lehnte die B zuletzt mit Schreiben vom 19.08.2015 (Anlage K25, Bl. 59 f. GA) eine Eingruppierung des Klägers in die Tätigkeitsebene III ab.
6Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Klage sei richtigerweise gegen das beklagte J gerichtet. Denn die Eingruppierung falle gemäß § 44 d Abs. 4 SGB III in die Zuständigkeit des Geschäftsführers des beklagten J , der zur gerichtlichen Vertretung befugt sei. Er, der Kläger, sei überdies zutreffend in die Tätigkeitsebene III des TV-BA einzugruppieren. Hinsichtlich der von ihm begehrten Eingruppierung als Erste Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle sei lediglich darauf abzustellen, dass der so eingruppierte Arbeitnehmer in der Rechtsbehelfsstelle mit Aufgaben der gerichtlichen Vertretung in erster und zweiter Instanz betraut sein müsse. Hierzu hat der Kläger behauptet, er habe mindestens 49 Berufungs- und Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht eigenständig und weisungsfrei geführt.
7Mit seiner gegen das beklagte J gerichteten Klage macht der Kläger seine Eingruppierung in die Tätigkeitsebene III des TV-BA geltend. Einer von Beklagtenseite angeregten Berichtigung des Passivrubrums dahingehend, dass Beklagte die B ist, hat der Kläger trotz Hinweises des Arbeitsgerichts im Rahmen der Güteverhandlung vom 16.11.2015 ausdrücklich widersprochen.
8Der Kläger hat beantragt,
9festzustellen, dass das beklagte J verpflichtet ist, ihn ab dem 01.01.2014 als Erste Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service in die TE III – Fachexpertenebene III Nr. 21.14 (plus Funktionsstufe 1) gemäß Anlage 2 zum 13. Änderungstarifvertrag zumTV-BA / Anlage 1.1 – Zuordnungstabelle für die Agenturen für Arbeit rückwirkend korrigierend einzugruppieren und die Unterschiedsbeträge zwischen der bisherigen Vergütung sowie der TE III plus Funktionsstufe rückwirkend zum 01.01.2014 neu abzurechnen und an ihn auszuzahlen, sowie etwaige Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend mit dem 01.01.2014, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen.
10Das beklagte J hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Es hat die Auffassung vertreten, die Klage sei gegen die falsche Beklagte gerichtet. Jedenfalls aber sei der Kläger zutreffend in die Tätigkeitsebene IV des TV-BA eingruppiert.
13Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage durch Urteil vom 14.04.2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unbegründet, da das beklagte J nicht passivlegitimiert sei. Denn dieses sei nicht Arbeitgeber des Klägers.
14Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wie auch auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen.
15Das Urteil vom 14.04.2016 ist dem Kläger am 30.04.2016 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich seine am 30.05.2016 eingelegte und am 30.06.2016 begründete Berufung.
16Der Kläger ist der Ansicht, durch die sich aus §§ 44 a ff. SGB II ergebende Arbeitgeber-/Dienstherrenstellung des Geschäftsführers eines J , die mit Ausnahme der Einstellungs- und Entlassungsbefugnis umfassend sei, und den entsprechenden Beschluss eines Trägers (BA oder kommunaler Träger) über die Zuweisung eines Arbeitnehmers an ein J sei dieses für Klagen aus dem Arbeitsverhältnis passivlegitimiert. Aus § 44 d SGB II ergebe sich, dass die B lediglich für Fragen der Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse zuständig sei und alle anderen Arbeitgeberbefugnisse per Gesetz beim Geschäftsführer des beklagten J lägen. Daher könne ein Urteil welches nicht die Begründung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses betreffe gegenüber der B nicht vollstreckt werden. Eine solche Klage sei auf eine unmögliche Leistung gerichtet, da eine Zahlung aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeitsübertragung vom Geschäftsführer des beklagten J veranlasst würde. Der mit seiner Klage geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus der Anlage 2 zum 13. Änderungstarifvertrag zum TV-BA und dort aus Ziff. 21.14 in Verbindung mit der ihm übertragenen und von ihm tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Da er das beklagte J eigenständig in Verfahren vor dem Sozialgericht, dem Landessozialgericht sowie dem Bundessozialgericht vertrete, seien die Anforderungen an eine Erste Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle im operativen Service auf der Tätigkeitsebene III und der Funktionsstufe 1 erfüllt. Tätigkeiten der Tätigkeitsebene IV umfassten nur im Einzelfall erstinstanzliche gerichtliche Vertretung und keinesfalls zweit- oder gar drittinstanzliche gerichtliche Vertretungen.
17Im Rahmen seiner Berufungsbegründung, die dem beklagten J am 12.07.2016 zugestellt worden ist, sowie mit einem Schriftsatz vom 30.05.2017, der dem beklagten J am 02.06.2017 zugestellt worden ist, hat der Kläger seine Klage erweitert. Er beantragt nunmehr,
18das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.04.2016 – 4 Ca 7386/15 – abzuändern und
191. festzustellen, dass das beklagte J verpflichtet ist, ihn rückwirkend ab dem 01.01.2014 als Erste Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service in die TE III – Fachexpertenebene III Nr. 21.14 (plus Funktionsstufe 1) in der Erfahrungsstufe 3 gemäß Anlage 2 zum 14. Änderungstarifvertrag zum TV-BA/Anlage 1.1 – Zuordnungstabelle für die Agenturen für Arbeit einzugruppieren,
2. das beklagte J zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 8.342,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 205,15 EUR seit dem 01.02.2014 und seit dem 01.03.2014, aus weiteren jeweils 211,30 EUR seit dem 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015 und 01.03.2015, aus weiteren jeweils 216,37 EUR seit dem 01.04.2015, 01.05.2015, 01.06.2015, 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015, 01.01.2016, 01.02.2016 und 01.03.2016 sowie aus jeweils weiteren 200 EUR seit dem 01.04.2016, 01.05.2016, 01.06.2016, 01.07.2016, 01.08.2016, 01.09.2016, 01.10.2016, 01.11.2016, 01.12.2016, 01.01.2017, 01.02.2017, 01.03.2017, 01.04.2017 und 01.05.2017 zu zahlen,
3. das beklagte J zu verurteilen, die nach dem Antrag zu 2) nachzuzahlenden Löhne entsprechend abzurechnen.
Das beklagte J beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Es ist der Ansicht, aus dem TV-BA nebst Zuordnungstabellen ergebe sich, dass Fachkräfte in der Rechtsbehelfsstelle eine Funktionsstufe 1 für die Bearbeitung von Aufgaben nach dem SGG (ohne Prozessvertretung) sowie – sofern ihnen die Schwerpunktaufgabe „Vertretung vor den Sozialgerichten“ individuelle übertragen worden sei – hierfür eine weitere Funktionsstufe 1 erhielten. Demgegenüber erhielten Erste Fachkräfte in der Rechtsbehelfsstelle eine Funktionsstufe 1 für die gerichtliche Vertretung und/oder für die Wahrnehmung der Abwesenheitsvertretung des Teamleiters. Dies zeige, dass die Tätigkeit einer Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle (Tätigkeitsebene IV) eine gerichtliche Tätigkeit gerade vorsehe.
28Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
30Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
31A. Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist frist- sowie formgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 519 ZPO) und begründet (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO) worden.
32B. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist insgesamt zulässig aber unbegründet.
33I. Die Klage ist insgesamt zulässig.
341. Dies gilt bei gebotener Auslegung auch im Hinblick auf den Feststellungsantrag. Dieser richtet sich allerdings seinem Wortlaut nach auf die Feststellung, dass der Kläger in eine bestimmte Stufe „eingruppiert“ ist. Damit begehrt der Kläger nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einzelner Voraussetzungen eines solchen, die noch keine konkreten Verpflichtungen der Beklagten auslösen. Ein derartiger Antrag wäre unzulässig (vgl. BAG, Urteil vom 20. September 2012 – 6 AZR 211/11 –, Rn. 10, juris). Bei gebotener Auslegung ist der Antrag jedoch dahin zu verstehen, dass der Kläger im Wege der Eingruppierungsfeststellungsklage die Feststellung einer konkreten Vergütungsverpflichtung des beklagten J verlangt. In dieser Auslegung ist der Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (vgl. dazu zuletzt BAG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16 –, Rn. 13, juris).
352. Soweit der Kläger die Klage in der Berufungsinstanz um einen Zahlungsantrag und einen Antrag auf Abrechnung der nachzuzahlenden Vergütungen erweitert hat, ist dies zulässig. Insoweit hat die Beklagte in die Klageerweiterung eingewilligt, indem sie sich in der mündlichen Verhandlung rügelos auf die abgeänderten Anträge eingelassen hat, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 533 Nr. 1, 525 Satz 1, 267 ZPO. Die Erweiterung der Klage um Zahlungs- und Abrechnungsansprüche, die dann bestehen, wenn der bereits erstinstanzlich geltend gemachte Feststellungsantrag erfolgreich ist, ist auf die gleichen Tatsachen gestützt wie der Feststellungsantrag (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 533 Nr. 2 ZPO). Damit hat der Kläger die den erweiterten Ansprüchen zugrundliegende Tatsachengrundlage bereits erstinstanzlich zur Begründung seines Feststellungsantrags vorgetragen.
36II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen das beklagte J keinen Anspruch auf Vergütung nach der Tätigkeitsebene III desTV-BA. Demgemäß steht dem Kläger auch der geltend gemachte Nachzahlungsanspruch nicht zu. Ein Anspruch auf Abrechnung nachzuzahlender Vergütungen scheidet damit aus.
371. Der Feststellungsantrag ist unbegründet.
38a. Es fehlt insoweit bereits an der Passivlegitimation des beklagten J . Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er in eine bestimmte Tätigkeitsebene einzugruppieren und zu vergüten sei. Der Kläger verlangt mit seinem Feststellungsantrag – wie im Rahmen der Auslegung dieses Antrags ermittelt – im Wege der Eingruppierungsfeststellungsklage die Feststellung einer konkreten Vergütungsverpflichtung des beklagten J .
39aa. Eine solche Vergütungsverpflichtung kann sich ausschließlich aus dem Arbeitsvertrag der Arbeitsvertragsparteien i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG normativ für das Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien geltenden TV-BA oder aus dem Arbeitsvertrag der Arbeitsvertragsparteien i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem kraft einzelvertraglicher Bezugnahme für das Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien geltenden TV-BA ergeben.
40bb. Zwischen dem Kläger, der unstreitig in einem Arbeitsverhältnis zur B steht, und dem beklagten J besteht – was ebenfalls unstreitig ist – kein Arbeitsverhältnis. Daher steht dem Kläger, wenn man das Bestehen eines Anspruchs auf die begehrte Feststellung zu seinen Gunsten als gegeben unterstellt, jedenfalls gegen das beklagte J ein solcher Anspruch nicht zu. Steht einem Kläger der von ihm klageweise geltend gemachte Anspruch jedenfalls gegen den von ihm im Prozess in Anspruch genommenen Beklagten nicht zu, fehlt es an der Passivlegitimation des Beklagten. Da die Sachlegitimation Voraussetzung der Begründetheit einer Klage ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., Vor § 253 Rn. 25; Weth, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 51 Rn. 18), ist eine Klage, die gegen eine andere Person als den Schuldner des klageweise geltend gemachten Anspruch gerichtet ist, als unbegründet abzuweisen.
41cc. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich die Passivlegitimation des beklagten J auch nicht daraus, dass der Geschäftsführer eines von den Trägern als Gemeinsame Einrichtung i.S.v. § 44b Abs. 1 SGB II gebildeten J gem. § 44d Abs. 4 SGB II über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der B und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, ausübt. Die Regelung des § 44d Abs. 4 SGB II führt dazu, dass der Geschäftsführer Vorgesetzter der in der gemeinsamen Einrichtung tätigen Beamten und Arbeitnehmer ist und diesen gegenüber die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Träger wahrnimmt (vgl. Knapp in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 44d, Rn. 47).
42Die Zuweisung dieser Vorgesetztenfunktion führt nicht dazu, dass ein als gemeinsame Einrichtung gebildetes J Vertragspartner der dort beschäftigten Arbeitnehmer wird. Ein J verfügt gemäß §§ 44b ff. SGB II nicht über eine eigene Belegschaft. Die Rechtsfähigkeit der J umfasst nicht die rechtliche Befugnis zur Begründung von Arbeitsverhältnissen. Das hat der Gesetzgeber ausgeschlossen. So werden die Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung durch Arbeitnehmer der Träger wahrgenommen, „denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind“ (§ 44b Abs. 1 Satz 4 SGB II). Wie sich aus § 44g SGB II ergibt, erfolgt diese Zuweisung von Arbeitnehmern durch deren Träger. Dementsprechend ist der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung zwar grundsätzlich berechtigt, gegenüber den Arbeitnehmern die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse auch der Träger und deren Vorgesetztenfunktion wahrzunehmen, jedoch mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse (§ 44d Abs. 4 SGB II). Daraus ergibt sich, dass die gemeinsame Einrichtung nicht rechtsfähig ist, soweit es den Bestand von Arbeitsverhältnissen angeht. Sie kann (vgl. BT-Drs. 17/1555, S. 24, 26) nicht Arbeitgeberin sein (BAG, Urteil vom 23. Juni 2015 – 9 AZR 261/14 –, Rn. 20, juris).
43dd. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Geschäftsführer eines als gemeinsame Einrichtung gebildeten J für Beförderungen, Höher- und Rückgruppierungen der dort tätigen Beamten und Arbeitnehmer zuständig ist und ihm auch die Übertragung einer Tätigkeit obliegt, die zur Gewährung einer (erstmaligen, weiteren oder höheren) Funktionsstufe i.S.d. § 20 TV-BA führt (vgl. Knapp in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 44d, Rn. 57 f.). Denn durch diese Aufgabenzuweisung wird lediglich die insoweit bestehende Vertretungsberechtigung des Geschäftsführers klargestellt. Nimmt der Geschäftsführer infolge der ihm zustehenden Vertretungsberechtigung beispielsweise eine Beförderung vor, so wirkt diese gem. § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem von ihm vertretenen Träger. Dieser – und nicht das J , das nicht Arbeitgeber der bei ihm eingesetzten Arbeitnehmer ist – schuldet dem Arbeitnehmer sodann aus dem Arbeitsvertrag die infolge der Beförderung erhöhte Vergütung.
44ee. Auch die Auffassung des Klägers, ein gegenüber einem Träger eines J erstrittenes obsiegendes Urteil könne diesem gegenüber nicht vollstreckt werden, weil es auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei, trifft nicht zu. Im Hinblick auf einen Zahlungstitel liegt dies auf der Hand: Der Träger (im Fall des Klägers also die B ) zahlt dem Kläger die seiner Auffassung nach arbeitsvertraglich geschuldete Vergütung. Würde die B zur Zahlung einer höheren als der bislang von ihr gezahlten Vergütung verurteilt, bestünde kein Vollstreckungshindernis.
45Falls der Kläger mit dem Hinweis auf eine unmögliche Leistung meint, die B könne die von ihm begehrte Eingruppierung nicht vornehmen, trifft auch dies nicht zu. Denn im Rahmen des auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anzuwendenden TV-BA ist der Beschäftigte nach § 14 Abs. 1 Satz 3 TV-BA in der Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit gem. Satz 1 und 2 zugeordnet ist. Ebenso wie im BAT und im TVöD (§ 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BAT) richtet sich die Eingruppierung daher nach den Grundsätzen der Tarifautomatik (vgl. zum TV-BA zuletzt BAG, Urteil vom 16. März 2016 – 4 AZR 461/14 –, Rn. 24, juris). Daher besteht kein vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter zu erfüllender Anspruch auf Eingruppierung, sondern der Beschäftigte ist eingruppiert (vgl. Schlewing, in: Groeger [Hrsg.], Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2. Aufl., Teil 7 Rn. 36). Der Arbeitgeber schuldet dem Beschäftigten die sich aus dessen Eingruppierung ergebende Vergütung.
46b. Unabhängig von der fehlenden Passivlegitimation des Beklagten ist der Kläger auch zutreffend in die Tätigkeitsebene IV eingruppiert. Dem Kläger ist die Tätigkeit einer Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle und nicht, wie er meint, die Tätigkeit einer Ersten Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle übertragen worden. Die Tätigkeit einer Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle ist, was zwischen den Parteien unstreitig ist, der Tätigkeitsebene IV zugeordnet.
47Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht, dass ihm die – der Tätigkeitsebene III zugeordnete – Tätigkeit einer Ersten Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle übertragen worden ist.
48Der Begriff der „Ersten Fachkraft“ ist tariflich – insbesondere in der Anlage 1.1 TV-BA – nicht näher bestimmt. Er bedarf der Auslegung (vgl. dazu ausführlich LAG Hamm, Urteil vom 01. September 2016 – 8 Sa 1862/15 –, Rn. 84, juris).
49aa. Normative Tarifbestimmungen sind nach den für die Auslegung von Gesetzen entwickelten Grundsätzen auszulegen (BAG, Urteil vom 25. Februar 2009 – 4 AZR 41/08 –, Rn. 14, juris). Danach ist – ohne allein am Wortlaut der Norm zu haften – ausgehend von diesem der Sinn der Erklärung festzustellen, wobei der wirkliche Wille des Normgebers und der von ihm beabsichtigte Sinn und Zweck mit zu berücksichtigen sind, soweit dieser in der Bestimmung seinen Niederschlag gefunden hat. Zu berücksichtigen ist ferner der tarifliche Gesamtzusammenhang, also die systematische Stellung und Einbettung der Norm. Daneben können Gesichtspunkte wie die praktische Anwendbarkeit und die Entstehungsgeschichte berücksichtigt werden. Insgesamt ist die Auslegung zu wählen, die zu vernünftigen, sachlich gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösungen führt.
50bb. In Anwendung dieser Grundsätze ist zunächst festzuhalten, dass die Bearbeitung (auch) zweitinstanzlicher Verfahren die Tätigkeit des Klägers aus dem Tätigkeits- und Kompetenzprofil einer Fachkraft für Leistungsgewährung/Recht mit der Tätigkeit einer „Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle“, Anlage 1.1 TV-BA dort Ziffer 36.1, nicht heraushebt. Darauf kann aus der Zuordnung einer Funktionsstufe der Stufe 1 zu der Tätigkeit der „Ersten Fachkraft“ (Anlage 1.1 TV-BA Ziffer 21.14 bzw. 20.15) für die Wahrnehmung der gerichtlichen Vertretung in der ersten und zweiten Instanz unter dem Kriterium der „Komplexität“ der Aufgabe gerade nicht geschlossen werden. Selbiges lässt vielmehr den Rückschluss auf das Gegenteil zu.
51Funktionsstufen der Stufen 1 und 2 TV-BA sind nach § 16 Abs. 1 TV-BA – neben dem Festgehalt nach der jeweiligen Tätigkeitsebene – weiterer Gehaltsbestandteil. Sie werden nach den Voraussetzungen gem. § 20 Abs. 2 S. 1 TV-BA entweder für die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben und Funktionen sowie besondere Schwierigkeitsgrade oder aber wegen – einer geschäftspolitisch bestimmten – besonderen Bedeutung bestimmter Aufgaben gezahlt. Nach § 20 Abs. 2 S. 2 TV-BA ist zwischen tätigkeitsspezifischen und tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufen der Stufen 1 und 2 zu unterscheiden. Gemäß § 20 Abs. 1 S. 3 u. 4 TV-BA sind die Voraussetzungen für tätigkeitsspezifische Funktionsstufen in den Anlagen 1.1 bis 1.11 TV-BA festgelegt. Dies erfolgt unter anderem nach dem Kriterium „Komplexität der Aufgabe“. Zur Erfüllung der ersten Tatbestandsalternative des § 20 Abs. 1 S. 1 TV-BA, der tätigkeitspezifischen Funktionsstufe, bedarf es danach der Übertragung zusätzlicher Funktionen oder Aufgaben, die nicht bereits zwingende Voraussetzung für die Eingruppierung in eine bestimmte Tätigkeitsebene sind. Die weiteren Tatbestandsalternativen des § 20 Abs. 1 S. 1 TV-BA setzen dies hingegen nicht voraus und verlangen somit nicht, dass neben einer einem bestimmten Tätigkeits- und Kompetenzprofil zuzuordnen Tätigkeit zusätzlich ein weiteres Merkmal erfüllt sein muss. Die mit einer tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe gem. Anlage 2 TV-BA belegte Tätigkeit gilt nach dem Willen des Normgebers vielmehr aus sich heraus aus schwierig oder bedeutsam, was durch die Zuerkennung einer Funktionsstufe ausgedrückt und honoriert wird:
52Anlage 1.1 Ziffer 21.14 bzw. 20.15 TV-BA sieht danach eine tätigkeitsspezifische Funktionsstufe i. S. d. § 20 Abs. 1 S. 4 TV-BA vor, mit welcher ausdrücklich die „Komplexität der Aufgabe“ im Sinne einer zusätzlichen Aufgabe der „Ersten Fachkraft“ abgegolten werden soll. Ein Anspruch auf Zahlung dieser Funktionsstufe im Sinne eines zusätzlichen Gehaltsbestandteils setzt folglich eine Tätigkeit im Tätigkeits- und Kompetenzprofil des Fachexperten III in der Funktion der „Ersten Fachkraft“ voraus. Dies bedeutet zugleich, dass mit der hier funktionsstufenbelegten Wahrnehmung der gerichtlichen Vertretung in erster und zweiter Instanz eine Heraushebung der Tätigkeit aus der Tätigkeitsebene IV nicht begründet werden kann, eben weil der Anspruch auf Zahlung der Funktionsstufe eine Eingruppierung in der Tätigkeitsebene III – aus anderen Gründen – bereits voraussetzt.
53cc. Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit des Klägers unter anderen Gesichtspunkten als der Wahrnehmung gerichtlicher Vertretung des beklagten J in sozialgerichtlichen Verfahren erster und zweiter Instanz als eine solche einer „Ersten Fachkraft“ im Tätigkeits- und Kompetenzprofil des Fachexperten III angesehen werden kann, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
542. Da der Kläger zutreffend gemäß der Tätigkeitsebene IV vergütet worden ist, steht ihm der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte auf Nachzahlung der Differenz zwischen der Verhütung gemäß dieser Tätigkeitsebene und der Vergütung gemäß der Tätigkeitsebene III nicht zu. Aus diesem Grund hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Abrechnung nachzuzahlender Vergütungen (Klageantrag zu 3).
55III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
56IV. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 ArbGG. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ist nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich.