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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 109/17

Datum:
13.10.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 109/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2017:1013.4SA109.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 5658/16
Schlagworte:
Betriebsbedingte Kündigung, Abbau einer Hierarchieebene, Darlegungslast des Arbeitgebers
Normen:
§ 1 Abs. 2 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Läuft die unternehmerische Entscheidung auf den Abbau einer Hierarchieebene und die Umverteilung von Aufgaben hinaus, muss der Arbeitgeber die Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen.

2. In welcher Weise dabei ein Arbeitgeber darlegt, dass die Umverteilung von Arbeitsaufgaben nicht zu einer überobligatorischen Beanspruchung der im Betrieb verbliebenen Arbeitnehmer führt, bleibt ihm überlassen. Es kann je nach Einlassung des Arbeitnehmers ausreichend sein, wenn der Arbeitgeber die getroffenen Vereinbarungen zu Umfang und Verteilung der Arbeitszeit darstellt und Anhaltspunkte dafür darlegt, dass Freiräume für die Übernahme zusätzlicher Aufgaben vorhanden sind (BAG, 24.05.2012 – 2 AZR 124/11 – Rn. 31).

3. Einzelfallentscheidung, in der es als nicht ausreichend angesehen wurde, dass der Arbeitgeber nur die zu verteilenden Arbeitsaufgaben benannt hat.

 
Tenor:

1.              Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 24.11.2016 (11 Ca 5658/16) wird zurückgewiesen.

2.              Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt dieBeklagte.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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