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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Ta 122/17

Datum:
28.08.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ta 122/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2017:0828.3TA122.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 2796/16
Schlagworte:
Gerichtskosten, Teilklagerücknahme, Teilvergleich, Kostenprivilegierung
Normen:
GKG Anlage 1 Vorbemerkung 8, Nr. 8210 Abs. 2
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Wird vor dem Arbeitsgericht ein Teil der Streitgegenstände vor streitiger Verhandlung zurückgenommen (hier: sog. Schleppnetzantrag) und schließen die Parteien nach streitiger Verhandlung über den verbleibenden Teil einen verfahrensbeendenden Vergleich, so fällt keine Verfahrensgebühr nach dem Kostenverzeichnis in GKG Anlage 1 Nr. 8210 ff. an.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers vom 15.05.2017 wird der richterliche Zurückweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.04.2017 – 19 Ca 2796/16 – aufgehoben.

Auf die Erinnerung des Klägers vom 20.03.2017 wird der Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 28.02.2017 – Kassenzeichen X – aufgehoben.

 
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