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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 13/17

Datum:
26.06.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 13/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2017:0626.2SA13.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 4989/16
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 403/17
Schlagworte:
Freigestelltes Betriebsratsmitglied, Vergütung
Normen:
§ 37 Abs. 2 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Mangels anderer Abreden gehört die Beteiligung eines Oberarztes an den Liquidationseinnahmen des Krankenhauses bei Freistellung als Betriebsrat zu den fortzuzahlenden Vergütungsbestandteilen. Ob eine vertragliche Regelung, die diesen Vergütungsbestandteil entfallen lässt, wenn ein BR-Mitglied freigestellt wird, zulässig wäre, brauchte nicht entschieden zu werden.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.11.2016– 12 Ca 4989/16 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus 600,00 € brutto monatlich, beginnend mit dem 01.01.2015 bis 01.07.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger während seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied die „Beteiligung Erlöseinnahme“ zu zahlen hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 
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