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Landesarbeitsgericht Köln, 1 Ta 280/16

Datum:
23.02.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ta 280/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2017:0223.1TA280.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 465/15
Schlagworte:
- Nachprüfungsverfahren - Vordruck
Normen:
- § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO - § 120 a Abs. 4 Satz 1 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Das Tatbestandsmerkmal "soll" in § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist dahingehend zu verstehen, dass die Aufhebung den Regelfall bildet, dem Gericht aber Spielraum für Ausnahmefälle bleiben.

2. Ein Ausnahmetatbestand ist anzunehmen, wenn gegen den Vordruckzwang (§ 120 a Abs. 4 Satz 1 ZPO) verstoßen wird, die fortbestehende Bedürftigkeit aber offensichtlich oder nachgewiesen ist.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.10.2016 (5 Ca 465/15 EU) aufgehoben und die Prozesskostenhilfe weiterhin ratenfrei gewährt.

 
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