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Landesarbeitsgericht Köln, 1 Ta 227/17

Datum:
21.11.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ta 227/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2017:1121.1TA227.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 3003/17
Schlagworte:
-Mutwilligkeit - Rechtsfolge
Normen:
- § 114 Abs. 2 ZPO - § 11 a Abs. 1 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Rechtsfolge einer mutwilligen Erhebung einer weiteren Klage statt einer gebotenen Klageerweiterung ist, dass Prozesskostenhilfe gänzlich zu verweigern ist. Für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beschränkung auf die entstandenen Mehrkosten besteht keine Rechtsgrundlage

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Be-

schluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.09.2017

(2 Ca 3003/17) wird zurückgewiesen.

 
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