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Landesarbeitsgericht Köln, 1 Ta 12/17

Datum:
07.03.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ta 12/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2017:0307.1TA12.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 6 Ca 4026/13
Schlagworte:
- Aufhebung der Prozesskostenhilfe - Rückstand mit der Ratenzahlung - Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse
Normen:
§ 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Bei einem Rückstand mit der Ratenzahlung kann die Prozesskostenhilfe nicht aufgehoben werden, wenn die Partei im fraglichen Zeitraum zur Ratenzahlung nicht in der Lage war

 
Tenor:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 03.08.2016 (6 Ca 4026/13) wird aufgehoben und die dem Kläger gewährte Prozesskostenhilfe weiterhin ratenfrei gewährt.

 
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