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Einzelfall
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.08.2016 – 5 Ca 5211/15 -abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darum, ob der Kläger beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft hatte, für die der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung einzutreten hat.
3Der am . .19 geborene Kläger, Diplomingenieur für Bauwesen, war seit dem 01.03.1974 bei dem V H N als Technologe beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrags vom 10.11.1972 wird auf Bl. 9 f. d. A. verwiesen.
4Mit Schreiben vom 12.12.1979 (Bl. 11 d. A.) wurde er dem V W E zugeordnet. Mit Vereinbarung vom 18.06.1980 (Bl. 12 d. A.) zum V W E , Projektierungsbereich L (V W E , PB L ) umgesetzt. Der V W Erfurt, PB L , war in Fachbrigaden organisiert.
5Nach der deutschen Wiedervereinigung gründeten am 21.12.1990 ehemalige Mitarbeiter des V W E , PB L , die Architektur- und I mbH (A ). Mit dieser Gesellschaft schlossen der Kläger unter dem 06.02.1991 einen Arbeitsvertrag (Bl. 40 ff. d. A.), wonach er ab dem 01.01.1991 als „Bau-Ingenieur für AVA/Bauleiter" eingestellt wurde. Der Anstellungsvertrag enthält keine Anrechnungsregelung hinsichtlich der zuvor beim V Hochbaukombinat N oder dem V W E , PB L , geleisteten Dienstzeiten.
6Mit Schreiben vom 16.04.1991 (Bl. 76 f. d. A.) beantragte die A beim Ministerium für Wissenschaft und Kultur die Verleihung des Grades „Diplomingenieur (FH) für eine Reihe von Mitarbeitern.
7Am 11.12.1992 erteilte die A dem Kläger eine Pensionszusage. Hiernach ist u. a. nach Ziffer 1. Voraussetzung für den Bezug von Leistungen die Erfüllung einer zehnjährigen Wartezeit. Wegen der weiteren Einzelheiten der Pensionszusage vom 11.12.1992 wird auf Bl. 13 ff. d. A. Bezug genommen.
8Zum 01.10.1998 firmierte die AIG in „A GmbH B und P " um.
9Mit Schreiben vom 26.04.2000 kündigte die A das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2001 (Bl. 17 d. A.).
10Mit Schreiben vom 13.06.2001 (Bl. 16 d. A.) teilte die A dem Kläger den Stand seiner unverfallbaren Versorgungsanwartschaft in Höhe von 341,62 DM mit, wobei sie vom 01.03.1974 als Firmeneintrittsdatum ausging.
11Mit Schreiben vom 04.12.2007 (Bl. 18 d. A.) bestätigte die A dem Kläger eine unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrentenzahlung. Zudem nahm sie eine Anpassung der Versorgungsregelungen aufgrund schlechter Entwicklung der Umsatz- und Ertragslage vor. Entgegen der ursprünglich erteilten Versorgungszusage sollte die Anpassung nicht mehr um jeweils 6 % alle drei Jahre erfolgen, sondern gemäß § 16 BetrAVG. Das Renteneintrittsalter werde vom 63. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr angehoben.
12Am 17.03.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A eröffnet.
13Auf Nachfrage des Beklagen teilte der ehemalige Geschäftsführer der A Dipl. Ing. M mit Schreiben vom 21.10.2014 mit, dass die Mitteilung der Eintrittsdaten unter Einschluss der Vordienstzeiten objektiv falsch sei, ein Betriebsübergang sei nicht erfolgt.
14Der Beklagte lehnte es daraufhin ab, dem Kläger für die Rentenleistungen ab dem Juli 2015 Insolvenzschutz zu gewähren, wogegen sich der Kläger mit der vorliegenden Klage wendet. Seit dem 01.07.2015 bezieht der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
15Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.08.2016 (Bl. 90 ff. d. A.) erkannt, dass der Beklagte ab Juli 2015 in Höhe von 174,67 € monatlich einstandspflichtig sei. Zwar habe das Arbeitsverhältnis bei der A noch keine 12 Jahre bestanden, jedoch sei von einem Betriebsübergang von der Firma V W E auf die Firma A auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
16Gegen das ihm am 26.08.2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23.09.2016 Berufung eingelegt und diese am 26.10.2016 begründet.
17Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der wesentliche Teil der Restbelegschaft des V W E , PB L , sowie der wesentlichen Kundenkontakte von der A übernommen worden sei. Etwa 60 von ca. 120 Mitarbeiter des , hätten Arbeitsverhältnisse mit der A begründet. Der V W E , PB L , sei aufgrund seiner Brigadenstruktur wesentlich anders organisiert gewesen als die A . Jede Brigade habe ein Projekt vollständig projektiert und geplant. Die Betriebsstruktur sei von der A nicht übernommen, sondern neu durch Organisation in Fachabteilungen geschaffen worden. Ein Projekt habe alle Fachabteilungen durchlaufen, in denen wiederum die jeweiligen Mitarbeiter mit ihrer Fachexpertise zusammengefasst gewesen seien. Die Tätigkeit in einem V im Rahmen sozialistischer Planwirtschaft sei vollkommen anders als in privatwirtschaftlichen Unternehmen in der freien Marktwirtschaft. Das V W E , PB L , habe ausschließlich Typenprojekte projektiert und geplant, insbesondere Plattenbauwohnbauten. Die A habe lediglich einzelne Projekte des , abgeschlossen. Die A sei von Beginn an auf die Planung und Projektierung individueller Projekte ausgerichtet gewesen und habe diese anders als der V W E , PB L , selbst akquiriert.
18Der Beklagte beantragt,
19das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.08.2016, Aktenzeichen - 5 Ca 5211/15 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
20Der Kläger beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Tätigkeitsbereich der Bauunternehmen des V W E , PB L , sowie der A sei ähnlich, die A habe nicht nur die Büroausstattung, sondern auch wesentliche Teile der Restbelegschaft übernommen, etwa 60 von 100 Mitarbeitern. Der Betriebsaufbau sei unverändert geblieben, wie sich an einem Vergleich der Fachbrigaden mit den Fachabteilungen der A zeige. Auch der V W E , PB L , habe individuelle Projekte geplant. Beide Betriebe seien reine Planungsbetriebe gewesen. Im Vordergrund der A habe Rekonstruktion und Sanierung gestanden, insbesondere Fassadenänderung und der Anbau von Balkonen an bestehenden Plattenbauten sowie Wärmedämmung gestanden. Die AIG habe einzelne Projekte des V W E , PB L , fortgeführt und abgeschlossen. Der Gründungsgesellschafter Moritz sei Brigadeleiter, der Gründungsgesellschafter Paulick Ingenieur, der Gründungsgesellschafter Eckardt Abteilungsleiter Tiefbau und der Gründungsgesellschafter Huschenbeth Leiter der Statik-Abteilung im V W E , PB L , gewesen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 26.10.2016, 06.12.2016 und 15.05.2017, die Sitzungsniederschrift vom 24.05.2017 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
26II. Der Berufung ist auch begründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 174,67 € zu zahlen, denn die Versorgungsanwartschaft des Klägers war zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bei der A gesetzlich noch nicht unverfallbar. Die Versorgungszusage bestand noch mindestens zehn Jahre, so dass eine Unverfallbarkeit nur in Betracht kommt, wenn neben des dreijährigen Bestands der Versorgungszusage von einer zwölfjährigen Betriebszugehörigkeit des Klägers auszugehen ist (§ 30f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG). Die hiernach notwendige Beschäftigungsdauer erreicht der Kläger nicht, denn entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Betriebs(teil)übergang von dem V W E , PB L , auf die A vor.
271. Ein Betriebs(teil)übergang im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt und die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inhaber ihre Identität bewahrt. Dabei muss es sich um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Eine solche Einheit liegt vor bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck. Die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse soll unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleistet werden. Entscheidend für einen Übergang im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist daher, dass die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu. Bei der Prüfung, ob eine Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in einem solchen Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt. Kommt es nicht im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, da die Tätigkeit beispielsweise in erheblichem Umfang materielle Betriebsmittel erfordert, ist bei der Würdigung zu berücksichtigen, ob diese vom alten auf den neuen Inhaber übergegangen sind. Vor diesem Hintergrund kann der Übergang materieller Betriebsmittel ein wesentliches Kriterium sein, aufgrund dessen ein Betriebsübergang anzunehmen ist. Allein in der bloßen Fortführung einer Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) oder der bloßen Auftragsnachfolge zeigt sich kein Betriebs(teil)übergang (BAG, Urt. v. 25.08.2016 - 8 AZR 53/15 - m. w. N.).
282. Für die Annahme eines Betriebs(teil)übergangs spricht vorliegend zwar, dass sowohl V W E , PB L , als auch die A auf einem ähnlichen Tätigkeitsfeld, der Projektierung und Planung von Bauvorhaben, ohne erhebliche zeitliche Unterbrechung tätig waren. Zugunsten des Klägers kann auch davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Anzahl (etwa die Hälfte oder 60 %) von Mitarbeitern des V W E , PB L , ein Arbeitsverhältnis mit der A begründet haben. Das Personal ist auch aufgrund der Art der Tätigkeit der Projektierung und Planung, die erheblich von der menschlichen Fach- und Sachkunde lebt, auch von entscheidungserheblicher Bedeutung. Die Übernahme sächlicher Betriebsmittel, hier Büroräumlichkeiten und Ausstattung, kommt hingegen nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Auch die partielle Abwicklung von Aufträgen aus dem Bestand des V W E , PB L , spricht auf den ersten Blick für die Annahme eines Betriebs(teil)übergangs. Jedoch ist auf der anderen Seite zunächst zu beachten, dass eine erhebliche Änderung der Betriebsmethoden vorliegt. Es ist nicht ersichtlich, dass die A das Führungspersonal der Fachbrigaden in erheblicher Zahl weiterbeschäftigt hat. Dies gilt zum einen für die Leitung des PB L , zum anderen für die Leitung der einzelnen Fachbrigaden. Die Brigadiers hatten eine herausgehobene, gesondert vergütete, betriebliche Stellung. Sie arbeiteten unmittelbar im Arbeitskollektiv mit. Zu ihren Aufgaben zählten regelmäßig die Verteilung und Organisation der Arbeit, Leistungserfassung, Führung des Wettbewerbs, Erziehung und Qualifizierung der Brigademitglieder (vgl.: Herbst/Ranke/Winkler, So funktionierte die DDR, Band 1, Stichwort: Brigade). Vergleichbare Arbeitsmethoden hat die AIG nicht angewandt. Auch die vom Kläger vorgetragene Überleitung der Fachbrigaden in die einzelnen Fachabteilungen überzeugt nicht. Es ist nicht erkennbar, dass die personelle Zusammensetzung im Vergleich der früheren Brigaden zu den neu geschaffenen Abteilungen im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Darüber hinaus ist es zwar naheliegend, dass bereits im Brigadesystem ein brigadeübergreifender Informationsaustausch und auch eine partielle Zusammenarbeit stattgefunden hat, jedoch hat der Kläger den Vortrag des Beklagten nicht widerlegt, dass die jeweiligen Brigaden Projekte selbst in eigener Verantwortung Projekte vollständig projektiert und geplant haben, während bei der A die Fachabteilungen lediglich in einen arbeitsteiligen Arbeitsprozess eingebunden waren. Auch die Anforderungen an die planerische Tätigkeit waren bei der A nicht identisch mit jenen bei dem V W E , PB L . Auch wenn der V W E , PB L , vereinzelt nicht nur Typenbauten nach vorgegebenen Standards geplant und projektiert haben sollte, so waren doch die Typenprojekte prägend für die Tätigkeit, was bei der A unstreitig nicht der Fall war. Die A war von Beginn an auf die Planung und Projektierung individueller Projekte ausgerichtet, die Abwicklung einzelner unerledigter Aufträge des V W E , PB L , erfolgte lediglich für eine Übergangszeit, ohne dass sich eine erhebliche Bedeutung für die Geschäftstätigkeit der A feststellen lässt. Schließlich ist auch zu beachten, dass sich die privatwirtschaftliche Akquise der A erheblich unterscheidet von der staatlichen Zuweisung von Aufträgen und erhöhte Anforderungen an Wirtschaftlichkeit sowie Flexibilität in Angebot und Auftragserledigung stellt. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass bei Würdigung der Umstände des konkreten Falls mehr gegen als für die Annahme eines Betriebs(teil)übergang spricht. Die Vordienstzeiten bei dem V W E , PB L , können daher nicht auf die Betriebszugehörigkeit bei der AIG angerechnet werden.
29III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
30IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.