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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 244/16

Datum:
04.10.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 244/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2017:1004.11SA244.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 1961/15
Schlagworte:
betriebliche Altersversorgung, Widerruf
Normen:
§ 1 BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Einzelfall

 
Tenor:

a)      die Beklagte verurteilt, an den Kläger 729,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 349,30 € seit dem 01.02.2017 und aus weiteren 380,64 € seit dem 01.09.2017 zu zahlen;

b)      die Beklagte verurteilt, an den Kläger aus der ab dem 01.01.1963 auf der Grundlage der Allgemeinen Versorgungsordnung der C GmbH (Schwarzes Buch) erteilten Direktzusage monatlich ein Ruhegehalt in Höhe von 840,55 € brutto am jeweiligen Monatsletzten, beginnend mit dem 30.09.2017 zu zahlen;

c)      die Beklagte verurteilt, an den Kläger aus der am 20.12.1963 erklärten und unter dem 20.12.1963 und 18.04.1975 erweiterten zusätzlichen Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenen Versorgungszusage der C GmbH monatlich eine Ruhegehalt von 227,85 € brutto am jeweiligen Monatsletzten, beginnend mit dem 30.09.2017 zu zahlen;

d)     festgestellt, dass die auf der Grundlage der Allgemeinen Versorgungsordnung der C GmbH (Schwarzes Buch) zugesagte Betriebsrente insofern dynamisch ausgestaltet ist, als sie sich automatisch entsprechend der Veränderung in der gesetzlichen Rente anpasst.

 
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