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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 1166/15

Datum:
21.06.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 1166/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2017:0621.11SA1166.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 9690/14
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 3 AZN 958/17
Schlagworte:
betriebliche Altersversorgung, Auslegung Versorgungsordnung
Normen:
§ 2 BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Einzelfall

 
Tenor:

Auf den Einspruch der Beklagten wird das Versäumnisurteil vom 14.09.2016 – 11 Sa 1166/15 – teilweise aufgehoben und mit folgender Maßgabe aufrechterhalten:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.10.2015 – 14 Ca 9690/14 – wird zurückgewiesen.

Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.

Die Beklagte wird im Wege der Anschlussberufung – unter Zurückweisung im Übrigen – verurteilt, an den Kläger 2.839,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 89,02 € monatlich ab dem 01.02.2011 sowie von 97,23 € monatlich ab dem 01.12.2014 zu zahlen sowie an den Kläger ab dem 01.07.2016 eine monatliche Betriebsrente von insgesamt 1.095,16 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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