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Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der die Erstattung der mit der Wahrnehmung des Gütetermins am 04.07.2016 entstandenen Reisekosten ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.08.2016- 4 Ca 3228/16 - abgeändert.
Dem Kläger sind seine Fahrtkosten in Höhe von 31,50 € zu erstatten.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
31.) Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft. Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Reisekosten an mittellose Parteien handelt es sich nach zutreffender Ansicht nicht um eine Tätigkeit der Justizverwaltung, sondern um einen Akt der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 1975 – IV ARZ (VZ) 29/74 –, BGHZ 64, 139-144, Rn. 5), gegen den die Beschwerde gemäß § 127 ZPO gegeben ist (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19. August 2013– 13 Ta 213/13 –, Rn. 7, juris; Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juni 2014 – 5 Ta 70/14 –, Rn. 5, juris).
42.) Die Beschwerde ist auch begründet. Die dem Kläger entstandenen Reisekosten sind zu erstatten. Denn der Kläger ist mittellos.
5a) Die Beurteilung der Mittellosigkeit richtet sich im vorliegenden Fall, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, nach der AV des Justizministers NRW vom 26. Mai 2006 (5670 - Z. 14) - JMBl. NRW S. 145 - in der Fassung vom 30. Dezember 2013, wonach mittellosen Parteien, Beschuldigten oder anderen Beteiligten auf Antrag Mittel für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden können. Als „mittellos“ ist gemäß Nr. 1 AV anzusehen, wer nicht in der Lage ist, die Kosten zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Das ist hier der Fall. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verfügt er über keine Vermögenswerte und ausweislich des Bescheids des Jobcenters B vom 07.04.2016 bezieht der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
6b) Unerheblich ist, ob dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist und ob seine Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 1975 – IV ARZ (VZ) 29/74 –, BGHZ 64, 139-144). Denn auch in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen, kommt die AV des Justizministers zum Tragen (vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 04. November 2005 – 3 Ta 201/05 –, Rn. 9, juris).
7c) Das Erstattungsgesuch des Klägers kann schließlich nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, er sei nicht mittellos, da er sich die Fahrkarte von B nach K zur Wahrnehmung des Gütetermins aus eigenen Mitteln habe beschaffen können. Denn auch dann, wenn eine Partei Reisekosten selbst ausgelegt hat, ist sie als mittellos anzusehen, wenn sie– wie hier - den Betrag nicht entbehren kann, ohne über das Maß des§ 115 ZPO hinaus belastet zu werden (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 122 ZPO, Rn. 27).
8d) Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Fahrkarte betrug der Preis seiner Hin- und Rückfahrkarte 2. Klasse der D insgesamt31,50 € und hält sich daher im Kostenrahmen der Nr. 1.1.3 AV.
9Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.