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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 58/16

Datum:
26.07.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 58/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:0726.7TA58.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 4827/15
Schlagworte:
Vergleich; Zeugnisentwurf; Vollstreckungstitel; Zwangsgeld
Normen:
§§ 794 I, 888 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine Vergleichsklausel, „die Beklagte erteilt dem Kläger umgehend nach Rechtswirksamkeit dieses Vergleichs ein wohlwollend formuliertes qualifiziertes Zwischenzeugnis mit einer mindestens guten Leistungs- und Verhaltensbewertung sowie zum Beendigungstermin ein entsprechendes Endzeugnis. Der Kläger ist berechtigt, insoweit einen Entwurf einzureichen, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen darf“, hat im Hinblick auf den Wortlaut des zu erteilenden Zeugnisses keinen vollstreckbaren Inhalt.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.02.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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