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Eine bloße Teilklagerücknahme vermag die in Ziffer 8210 Abs.2 der Anlage 1 GKG vorgesehene Kostenprivilegierung nicht auszulösen
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.10.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.10.2015 ist zulässig, aber unbegründet. Die vom Arbeitsgericht Bonn festgesetzte Kostenquote – 45,8 % zu Lasten der Klägerin, 54,2 % zu Lasten der Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner – ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Verhältnis des Prozesserfolges der Klägerin im Vergleich zu dem der Beklagten.
3Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Arbeitsgericht zu Recht von einem Gesamtstreitwert von 23.675,39 € ausgegangen und hat gemäß § 269 Abs. 3 ZPO die Teilklagerücknahme der Klägerin, welche im Gütetermin vom 24.10.2014 erfolgt war, zu Recht zu Lasten der Klägerin berücksichtigt. Die in § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 8210 der Anlage 1 vorgesehene Kostenprivilegierung greift vorliegend zugunsten der Klägerin nicht ein. Die Klägerin übersieht, dass die Kostenprivilegierung die „ Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung“ voraussetzt. Die Gebührenermäßigung soll nur eintreten, wenn durch die Beendigung des Verfahrens jede inhaltlich zu begründende Entscheidung des Gerichts überflüssig wird (LAG Hamm vom 10.04.2006, LAGE § 3 GKG 2004 Nr. 1; Schwab/Weth, ArbGG, 4. Auflage, § 12 Rdnr. 44; Bader NZA 2005, 971). Bei Klageteilrücknahmen bleibt es demnach bei der vollen Gebühr aus dem ursprünglichen Streitwert (Schwab/Weth, a. a. O.).
4Die Klägerin hat lediglich einen von insgesamt sieben mit der Klage vom 14.08.2014 rechtshängig gemachten Sachanträgen zurückgenommen. Über die anderen Klageanträge musste das Arbeitsgericht inhaltlich entscheiden, wie durch Teil-Urteil vom 14.01.2015 auch geschehen. Die bloße Teilklagerücknahme vom 24.10.2014 konnte die in Ziffer 8210 Abs. 2 der Anlage 1 zum GKG vorgesehene Kostenprivilegierung somit nicht auslösen.
5Ob und gegebenenfalls inwieweit eventuell die Teilklagerücknahme die Höhe der angefallenen Anwaltsgebühren berührt, bedarf hier keiner Erörterung; denn da gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG im Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten besteht, hat der Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts vom 23.10.2015 für die Anwaltsgebühren keine Bedeutung.
6Gegen die vorliegende Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.