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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 368/15

Datum:
14.04.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 368/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:0414.7TA368.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 6009/15
Schlagworte:
Gebührenstreitwert; Vergleichsmehrwert; Zeugnis; Freistellung
Normen:
§§ 22, 23 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

In einem Vergleich vereinbarte detaillierte Regelungen über den Inhalt eines zu erteilenden qualifizierten Arbeitszeugnisses rechtfertigen den Ansatz eines Vergleichsmehrwerts, der regelmäßig der Höhe eines Monatsgehalts entspricht.

Einer Freistellungsvereinbarung kommt ein Vergleichsmehrwert nur dann zu, wenn sich eine Partei unabhängig von den Vergleichsverhandlungen eines Anspruchs auf Freistellung oder eines einseitigen Rechts zur Freistellung berühmt hat, ohne dass dies Streitgegenstand des durch den Vergleich zu erledigenden Verfahrens geworden wäre.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.10.2015 teilweise wie folgt abgeändert:

Der Streitwert für den Vergleich vom 05.10.2015 wird auf 10.308,05 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
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