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Einzelfall zur Aufhebung von PKH wegen vermeintlich nicht erfüllter Auflagen
Auf die Beschwerde der Klägerin hin wird der Aufhebungsbescheid des Arbeitsgerichts Köln vom 14.08.2015 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Bescheides vom 28.10.2015 aufgehoben. Es verbleibt somit zunächst bei der der Klägerin mit Beschluss vom 05.08.2013 bewilligten Prozesskostenhilfe.
G r ü n d e
2Die Beschwerde der Klägerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.08.2015 ist zulässig und im Ergebnis begründet.
3Allerdings ist der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.08.2015 zunächst zu Recht ergangen; denn bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin einen Nachweis über ihre damals aktuellen Einkommensverhältnisse trotz mehrerer Aufforderungen nicht beigebracht.
4Die Klägerin hat dies dann aber durch ihr Schreiben vom 01.09.2015, beim Arbeitsgericht eingegangen am 08.09.2015, nachgeholt. Diesem Schreiben war der Bescheid des Jobcenters R -E über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit bis einschließlich 30.09.2015 beigefügt. Einen aktuelleren Einkommensbeleg konnte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt (01.09./08.09.2015) schlechthin nicht beibringen.
5Das Arbeitsgericht hat das Schreiben der Klägerin vom 01.09.2015 zwar sachgerecht als Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid vom 14.08.2015 ausgelegt, dieser Beschwerde aber zu Unrecht die Abhilfe versagt. Dies beruhte offenbar darauf, dass das Arbeitsgericht irrtümlich übersehen hat, dass sich der von der Klägerin beigebrachte Bescheid auf die Zeit bis einschließlich 30.09.2015 bezog und nicht lediglich auf die Zeit bis 31.07.2015. Für die weitere Aufforderung vom 09.09.2015 bestand demnach bereits kein Anlass mehr.
6Ebenso wenig konnte es nach Übersendung des Bescheids über den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr auf die in dem ursprünglichen Schreiben vom 02.03.2015 enthaltenen Auflagen ankommen, einen Mietvertrag oder Kontoauszüge vorzulegen. Zudem bezog sich der vorgelegte Bescheid des Jobcenters auch auf Einkünfte des Ehemannes der Klägerin.
7Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin sodann auch den Anschlussbescheid des Jobcenters über den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über den 01.10.2015 hinaus bis in das Jahr 2016 hinein vorgelegt.
8Auf Grund der mehrfach unterbliebenen bzw. allzu zögerlichen Reaktion der Klägerin auf die verschiedenen Aufforderungsschreiben des Arbeitsgerichts im Jahre 2015 wird die Klägerin vorsorglich auf folgendes hingewiesen:
9Nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen kann das Arbeitsgericht bis zu 4 Jahre nach Abschluss des arbeitsgerichtsgerichtlichen Verfahrens überprüfen, ob die jeweils aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen bei der Klägerin weiterhin vorliegen, um die bewilligte Prozesskostenhilfe aufrechterhalten zu können, oder ob sich ihre persönliche und wirtschaftliche Lage soweit gebessert hat, dass sie doch noch ganz oder teilweise zu den Prozesskosten herangezogen werden muss. Die Klägerin ist verpflichtet, entsprechende Nachfragen des Gerichts jeweils innerhalb der ihr gesetzten Fristen zu beantworten und angeforderte Belege beizubringen. Ansonsten kann es erneut zu einer Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe kommen.
10Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.