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Zur Bewertung mehrerer Klageanträge, zwischen denen wirtschaftliche Identität besteht.
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 28.09.2015 nebst Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 06.10.2015 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 28.09.2015 nebst Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 06.10.2015 ist unbegründet.
3Die Klageanträge zu 5) und 6) aus der Klageschrift vom 31.03.2015 waren nicht zweimal, sondern allenfalls einmal mit dem 36-fachen Betrag der steuerlichen Bewertung des monatlichen geldwerten Vorteiles zu bewerten. Zwischen dem Gegenstand der beiden Anträge besteht eine eindeutige wirtschaftliche Identität. Zudem weist das Arbeitsgericht Bonn in seinem Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 06.10.2015 zu Recht darauf hin, dass der in § 42 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz GKG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke einer doppelten Berücksichtigung des geldwerten Vorteils entgegensteht, den der Kläger dadurch erfährt, dass ihm ein Dienstfahrzeug auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt wird.
4Der Kläger kann den geldwerten Vorteil, der in der Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur privaten Nutzung zu sehen ist, bezogen auf ein- und denselben Zeitraum jeweils nur einmal beanspruchen, entweder durch Nutzung des Fahrzeugs in natura oder durch Ersatz des geldwerten Vorteils in Geld.
5Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.