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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 159/15

Datum:
27.01.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 159/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:0127.7TA159.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 2964/14
Schlagworte:
PKH; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; amtliches Formular; Nachfristsetzung; Anwaltsbeiordnung
Normen:
§§ 117, 121, 278 VI ZPO; § 11 a ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine vom Arbeitsgericht möglicherweise pflichtwidrig unterlassene Nachfristsetzung zur Einreichung eines aktuellen, amtlich vorgeschriebenen Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wirkt sich nicht aus, wenn der Beschwerdeführer trotz deutlicher Hinweise in dem die PKH ablehnenden Beschluss weder im Abhilfeverfahren noch im weiteren Beschwerdeverfahren den beanstandeten Mangel seiner Antragstellung beseitigt.

2. Zur Frage der Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung nach Zustimmung der Partei zu einem Vergleich nach § 278 VI ZPO.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von PKH zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.03.2015 nebst Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 07.04.2015 wird zurückgewiesen.

 
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