Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 112/16

Datum:
22.06.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 112/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:0622.7TA112.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 8690/14
Schlagworte:
Anordnung persönlichen Erscheinens; Ladung; Ordnungsgeld
Normen:
§ 141 Abs.3 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein Ordnungsgeld nach § 141 Abs.3 S.1 ZPO kann nicht verhängt werden, wenn die durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachte Einlassung der Partei, sie habe die – formlos abgesandte – Terminladung nicht erhalten, nicht zu widerlegen ist.

Ein in der Prozessakte enthaltener sog. „Ab“-Vermerk der Kanzlei reicht auch in Verbindung mit dem Umstand, dass die Ladung nicht in Rücklauf geraten ist, im Regelfall zur Widerlegung nicht aus.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hin wird der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.04.2016 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 06.05.2016 aufgehoben.

 
1 2 3 4 5 6 7 8
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank