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Landesarbeitsgericht Köln, 7 TaBV 54/16

Datum:
27.10.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 TaBV 54/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:1027.7TABV54.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 BV 67/16
Schlagworte:
Einigungsstelle; offensichtliche Unzuständigkeit; Sozialplan; Betriebsänderung; Umzug des Betriebes
Normen:
§ 100 ArbGG; §§ 111, 112 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle für Sozialplanverhandlungen bei Umzug eines Betriebes/Betriebsteils an eine ca. 350 m weit entfernte neue Betriebsstätte, wenn durch den Umzug für die Belegschaft Nachteile entstehen können, die nicht allein schon durch die räumliche Entfernung der neuen von der alten Betriebsstätte begründet sind.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.08.2016 in Sachen 2 BV 67/16 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Regelungsgegenstand der Einigungsstelle nur noch die Sozialplanverhandlungen sind.

 
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