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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 97/16

Datum:
08.12.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 97/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:1208.7SA97.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 4482/15
Schlagworte:
Teilzeitarbeitsverhältnis; Aufstockungsanspruch
Normen:
§ 9 TzBfG; § 311 a BGB; § 306 BGB a.F.;; §§ 13, 15 MTV Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein Arbeitgeber, der einem Aufstockungsbegehren nach § 9 TzBfG mit dem Argument gegenübertritt, er verfolge generell das arbeitsorganisatorische Konzept, entstandenen Arbeitskräftebedarf ausschließlich durch die Einstellung von Teilzeitkräften abzudecken, muss hierfür arbeitsplatzbezogene Sachgründe darlegen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.11.2015 in Sachen5 Ca 4482/15 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Erhöhung der monatlichen Arbeitszeit in ein Vollzeitarbeitsverhältnis im Sinne des Tarifvertrages für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen mit derzeit 160 Stunden monatlich durchschnittlich mit Wirkung zum 01.06.2015 anzunehmen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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